Chitika

WOW!! Its free of Cost.

Tuesday, 3 January 2012

German Please transate

Wie sehr die Seeräuber das Recht und die Politik von der Antike bis heute herausfordern, beschreibt der an der Princeton University lehrende Literaturwissenschaftler Daniel Heller-Roazen in einer klug komponierten und überaus anschaulich geschriebenen Studie. Sie bestimmt die verschiedenen rechtlichen und politischen Bedingungen und nimmt ihren Ausgang von einer Rechtstatsache in der abendländischen Geschichte: dem Faktum, dass der Pirat als Urfeind des Menschengeschlechts gilt. Lange vor den Menschenrechten, humanitären Organisationen und der Kodifizierung des internationalen Rechts in der Frühmoderne heißt es etwa bei Cicero, es gebe Feinde, mit denen ein rechtmäßiger Staat Kriege führen, Verträge unterzeichnen und – sollten es die Umstände gestatten – die Feindseligkeiten beenden könne. Solche „richtigen“ und gesetzmäßigen Kriegsfeinde können, da sie ihren öffentlichen Gegnern im Prinzip gleichrangig sind, stets auf bestimmte Rechte Anspruch erheben. Diesem Typus von Feind stellt Heller- Roazen einen anderen gegenüber: unrechtmäßige Gegner, die dieser Rechte unwürdig sind. Ein solcher ist der Pirat, den Cicero aus diesem Grund als den „gemeinsamen Feind aller“ bezeichnete. Mittelalterliche Gelehrte nannten den Piraten „den Feind des Menschengeschlechts“. Später gingen die Rechtsphilosophen der Neuzeit einen Schritt weiter: Sie entwickelten die Idee des „Feindes der Menschheit“ oder der „Menschlichkeit“ – ein Gedanke, der heute Allgemeingut ist. Heller-Roazen stellt die unerwarteteThese auf, dass ein Bündel nur weniger charakteristischer Züge die politischen und rechtlichen Fragen der Piraterie bestimmt: Erstens gehört zum Begriff der Piraterie ein Gebiet, in dem rechtliche Ausnahmeregeln gelten. Wichtigste Beispiele eines solchen Gebiets waren und sind die hohe See und der internationale Luftraum. Zweitens zählt zum Piraterie-Begriff ein Akteur, der durch seine Taten eine Kluft aufreißt, die nicht als die zwischen zwei Individuen oder zwischen zwei politischen Verbänden definiert werden kann. Bei einer solchen Gegnerschaft geht es nicht um einen bestimmten Streitgegenstand; sie lässt sich, was ihr Ziel betrifft, nicht eingrenzen und sie erscheint nicht als besondere, sondern als allgemeine Gegnerschaft – oft wird sie als „universelle“ Gegnerschaft dargestellt.

No comments:

Post a Comment